Förderverein Kayhuder Kids e.V.

Herzlich willkommen bei den Kayhuder Kids

Unsere Satzung

Inhalt

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr  

§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit  

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft  

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft  

§ 5 - Vermögenshaftung  

§ 6 - Organe des Vereins  

§ 7 - Vorstand  

§ 8 - Kassenprüfung  

§ 9 - Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung  

§10 - Auflösung des Vereins 


 

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kayhuder Kids". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name - "Förderverein Kayhuder Kids e.V.". 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kayhude und wird in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Kindergartens der Gemeinde Kayhude und der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde Kayhude.   

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle, ideelle und organisatorische Unterstützung von   

a) die Unterhaltung der angemieteten Räume des Fördervereins,   

b) das Wirken für das Wohlergehen der Kinder und Jugendlichen in den Räumen der Gemeinde und des Kindergartens Kayhude,   

c) Fahrten, die ausschließlich mit der steuerbegünstigten Kinder- und Jugendarbeit zusammenhängen,   

d) die Unterstützung der Erziehung und Bildung im Interesse der Familien der Kinder und Jugendlichen,   

e) die Schaffung und Sicherstellung optimaler Bedingungen für eine interessante Lebensgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.   

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht und unmittelbar, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, z.B. über Beiträge, Spenden und Veranstaltungen.   

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.   

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Kayhude, die es unmittelbar für den gemeinnützigen Zweck der Erziehung zu verwenden hat.   

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft   

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche  Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.   

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.  

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und   

Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.   

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft   

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.   

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.   

Die Kündigung erfolgt jeweils mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Jahres.   

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.   

§ 5 - Vermögenshaftung   

Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.   

§ 6 - Organe des Vereins   

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.   

§ 7 - Vorstand   

1. Dem Vorstand kann nur angehören, wer Mitglied des Vereins ist. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.   

2. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus   

a) dem / der 1. Vorsitzenden   

b) dem / der 2. Vorsitzenden   

c) dem / der 3. Vorsitzenden   

d) dem Kassenwart   

e) dem/ der Schriftführer/in   

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands nach § 26 BGB gemeinsam vertreten.   

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann einzeln gewählt werden, eine Blockabstimmung ist zulässig.   

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der ursprünglichen Amtsdauer   

6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.   

Der Vorstand ist verantwortlich für:   

1. die Führung der laufenden Geschäfte,   

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,   

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,   

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,   

Als Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB   

gilt: Der Vorstand darf einzelne Rechtsgeschäfte ab einem Wert von € 1.500,-- nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abschließen.   

5. die Buchführung,   

6. die Erstellung des Jahresberichts,   

7. die Vorbereitung und   

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.   

7. Der Leiter / die Leiterin des Kindergartens ist Beirat des Vorstands. Der Beirat soll nur beratene Funktion haben, aber kein Stimmrecht. Weitere Beiräte - auch Ausschüsse - können durch den Vorstand und / oder die Mitgliederversammlung zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins gebildet werden.   

§ 8 Kassenprüfung   

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.   

§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung   

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:   

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,   

2. die Wahl der Kassenprüfer,   

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste   

Geschäftsjahr,   

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,   

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und   

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,   

7. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer unterschrieben wird.   

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Das gleiche gilt auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung.   

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.   

(4) Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Berufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.   

§ 10 - Auflösung des Vereins   

Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.     

Beitragsordnung  

Der Beitrag   

(1) Die Mitglieder bestimmen ihren Beitrag selbst. Mindestbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sind 12,-- Euro.   

(2) Der Beitrag für eine, im gleichen Haushalt lebende über 18-jährige Person entsprechend §6 Nr. 2 der Satzung beträgt 6,- Euro für das laufende Geschäftsjahr.   

(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.   

(4) Der Beitrag muss bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres auf dem Konto der Sparkasse Südholstein - BLZ 230 510 30 - Konto. 150 786 86 eingegangen sein.   

(5) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.   

(6) Bei Austritt aus dem Verein wird kein Beitrag erstattet